Satzung des HEIDJER SPORTVEREIN 1979 e.V.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Heidjer Sportverein e.V. und hat seinen Sitz in 26826 Stapelmoorerheide.

Er will keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Die Farben des Vereins sind Blau-Weiß-Schwarz.

Der Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit erst durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§2: Zweck des Vereins

Die Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht, Fußballsport zu betreiben und den Sport in seiner Gesundheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§3: Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4: Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes mit seinen Gliederungen sowie des Niedersächsischen Fußballverbandes und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.


§5: Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten des Mitglieder sowie aller Organe werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Vorstand entschieden hat.


Mitgliedschaft

 

§6: Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

§7: Ehrenmitglieder

Personen die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

 

§8: Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

      durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr, jeweils zum Schluss eines Quartals.

durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

 

§9: Ausschlussgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

      wenn die in §11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich oder schuldhaft verletzt werden.

wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, nicht nachkommt.

wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Vorstand zu laden. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben mitzuteilen.



Rechte und Pflichten der Mitglieder

§10: Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

      durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.

die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.

an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. zur Zeit bei ARAG abgeschlossenen Unfallversicherung.

 

§11: Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

      die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit der deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.

nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge auch im Einzugsverfahren zu entrichten.

an allen sportlichen Veranstaltungen einer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.

in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in §4 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Vorstand bzw. nach Maßgabe der in §4 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.



Organe des Vereins

§12

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
  • die Fachausschüsse

Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Einer Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

 

Mitgliederversammlung

§13: Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in §14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach §20 und §21.

 

§14: Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Fachausschussmitglieder
  • Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
  • Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr
  • Entlastung des Vorstandes bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung


§15: Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  • Feststellen der Stimmberechtigten
  • Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über die Entlastung
  • Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
  • Neuwahlen
  • Besondere Anträge


§16: Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • dem Leiter des Sportbetriebes (Sportwart)
  • dem Jugendleiter
  • der Frauenwartin
  • dem Pressewart
  • dem Gerätewart

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Vorstand im Sinne des BGB(§26) ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.



§17: Pflichten und Rechte des Vorstandes

Aufgaben des Gesamtvorstandes:

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

Aufgaben der einzelnen Mitglieder:

Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vereins und aller Organe außer Ehrenrat.

Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einbeziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. oder 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zu verlesen ist.

Der Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er darf an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.

Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat in zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.

Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen- und Damenjugend-Abteilung wahrzunehmen.

Der Pressewart vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfalle und hat alle Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.

Der Gerätewart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

 

§18: Vereinsfachausschüsse

Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.

Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Obmann und zwei Warten der betreffenden Sportart. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart z bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.


§19: Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf 1 Jahr zu wählenden (einmalige Wiederwahl ist zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich einmal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.



Allgemeine Schlussbedingungen

 

§20: Verfahren der Beschlussfassung der Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am Schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des §13 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des §13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders vorzuheben.

 

§21: Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§22: Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Bei der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall „steuerbegünstigter Zweck“ fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund Leer, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§23: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.